Es sei daher der Ertragswert gemäss Art. 10 BGBB als Anrechnungswert einzusetzen. Im Kanton Bern entspreche der Ertragswert gemäss BGBB dem amtlichen Wert, der von der zuständigen Behörde – der kantonalen Steuerverwaltung – festgelegt werde. Der Berufungskläger habe sich damit zu Recht auf diesen Wert als Anrechnungswert berufen. Der von der Steuerverwaltung festgelegte Ertragswert nach BGBB sei im Übrigen für den Zivilrichter verbindlich. Die Vorinstanz sei hingegen der Ansicht, dass die gerichtlich in Auftrag gegebene Verkehrswertschätzung nach der Ertragswertmethode massgebend sei.