18 indem sie zwar festhalte, dass die genannten Artikel anwendbar seien und daher der Ertragswert massgebend sei, gleichzeitig aber auf das Verkehrswertgutachten vom 31. Mai 2016 abstellte. Daraus resultiere schliesslich eine viel zu hohe güterrechtliche Ausgleichszahlung (pag. 951). 14.3.2 Die Vorinstanz habe korrekt festgestellt, dass Art. 212 ZGB vorliegend auf die Auflösung des Gesamteigentums unter Ehegatten anwendbar sei und folglich das Ertragswertprinzip gelte. Es sei daher der Ertragswert gemäss Art.