_ sei hingegen nicht als Passivum aufzuführen, da dessen Sicherung durch das Wohnrecht bereits den Verkehrswert des landwirtschaftlichen Gewerbes reduziere. Die Errungenschaft des Berufungsklägers betrage zusammenfassend CHF 664‘448.00, jene der Berufungsbeklagten CHF 48‘552.00. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten demnach eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 307‘948.00 schulde (pag. 887 ff.). 14.3 Vorbringen des Berufungsklägers 14.3.1