Die Vorinstanz hielt fest, dass von keiner Partei Eigengutsforderungen geltend gemacht würden. Der Bestand der jeweiligen Errungenschaft jedes Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsbegehrens vom 2. Juli 2014 sowie die Kontostände der Wertschriften per 31. Juli 2018 seien unbestritten. Als Passivum sei einzig die Hypothek bei der Credit Suisse von CHF 440‘000.00 der Errungenschaft des Berufungsklägers zuzuweisen. Das Darlehen gegenüber K.________ sei hingegen nicht als Passivum aufzuführen, da dessen Sicherung durch das Wohnrecht bereits den Verkehrswert des landwirtschaftlichen Gewerbes reduziere.