10 Abs. 3 BGBB. Da der Anrechnungswert auf CHF 917‘500.00 zu beziffern sei, erübrige sich die vom Berufungskläger beantragte Erhöhung des Anrechnungswerts. Sodann sei die Reduktion aufgrund des Wohnrechts zugunsten von K.________ im Verkehrswert bereits berücksichtigt. Die Berücksichtigung einer erneuten Reduktion für Schulden gegenüber K.________ sei daher nicht zulässig. Als Anrechnungswert gelte somit der gutachterlich geschätzte Ertragswert von CHF 917‘500.00 (pag. 879). 14.2.3 Die Vorinstanz hielt fest, dass von keiner Partei Eigengutsforderungen geltend gemacht würden.