Vorliegend sei hingegen die gerichtlich in Auftrag gegebene Verkehrswertschätzung nach der Ertragswertmethode massgebend (pag. 877). 14.2.2 Im Gutachten des Inforama vom 31. Mai 2016 (pag. 249 ff.) sei das Heimwesen auf CHF 917‘500.00 geschätzt worden. Die Verkehrswertschätzung sei nach der Ertragswertmethode erfolgt. Dass auch für die nichtlandwirtschaftlichen Objekte I.________ (Wohnstock) und J.________ (Autounterstand) die Ertragswertmethode Anwendung gefunden habe, sei nicht zu beanstanden, sondern entspreche Art. 10 Abs. 3 BGBB.