SR 211.412.11) bei der Auflösung von Gesamteigentum der Ertragswert als Anrechnungswert für ein landwirtschaftliches Gewerbe gelte. Auf die Auflösung des Gesamteigentums unter Ehegatten finde das Ertragswertprinzip nach Art. 212 ZGB Anwendung. Wenn der Berufungskläger geltend mache, das Heimweisen sei ihm zum Ertragswert von CHF 444‘570.00 zuzuweisen, verkenne er, dass es sich bei dieser Zahl um den amtlichen Wert des landwirtschaftlichen Gewerbes handle, welcher steuerrechtlich relevant sei. Vorliegend sei hingegen die gerichtlich in Auftrag gegebene Verkehrswertschätzung nach der Ertragswertmethode massgebend (pag.