17 güterrechtlichen Auseinandersetzung geschuldete Gesamtbetrag umstritten (Ziff. 13 des angefochtenen Entscheids). Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich daher auf diese Punkte. 14.2 Erwägungen der Vorinstanz 14.2.1 Die Vorinstanz erwog, dass gemäss Art. 37 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) bei der Auflösung von Gesamteigentum der Ertragswert als Anrechnungswert für ein landwirtschaftliches Gewerbe gelte.