Beide Parteien verlangten die Auflösung der einfachen Gesellschaft (pag. 875). Einigkeit bestand auch darin, dass das landwirtschaftliche Gewerbe dem Berufungskläger zuzuweisen und in sein Alleineigentum zu übertragen ist (pag. 879). 14.1.4 Unter dem Titel «Güterrecht» ist oberinstanzlich ausschliesslich die Höhe des Anrechnungswerts des landwirtschaftlichen Gewerbes (Ziff. 5 Abs. 2 des angefochtenen Entscheids), die Berücksichtigung des Darlehens gegenüber K.________ als Passivum in der Errungenschaft des Berufungsklägers sowie der aus der