873 ff.). 14.1.2 Mit Feststellungsverfügung vom 12. Januar 2017 stellte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland fest, dass es sich beim landwirtschaftlichen Heimwesen der Parteien um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB handelt (pag. 467). 14.1.3 Zwischen den Parteien war bereits vor der Vorinstanz unbestritten, dass das in ihrem Gesamteigentum stehende landwirtschaftliche Gewerbe güterrechtlich Errungenschaft darstellt (Güterstand: Errungenschaftsbeteiligung). Beide Parteien verlangten die Auflösung der einfachen Gesellschaft (pag.