__, vorerst zu Alleineigentum. In der gleichen Vertragsurkunde übertrug sie dem Berufungskläger einen internen hälftigen Anteil «in Anrechnung güterrechtlicher Ansprüche», weshalb die Parteien nun Gesamteigentümer sind. Der Kaufpreis von CHF 561‘490.00 wurde durch liquide Mittel von CHF 125‘990.00 sowie durch die Aufnahme eines Darlehens gegenüber P.________ im Betrag von CHF 217‘750.00 und durch die Übernahme der Schuld im Betrag von CHF 217‘750.00 gegenüber K.________ aus dem Wohnrechtsvertrag vom 21. Dezember 1988 getilgt (pag. 873 ff.).