14. 14.1 Sachverhalt / Ausgangslage 14.1.1 Die Parteien sind als einfache Gesellschaft Gesamteigentümer des landwirtschaftlichen Heimwesens G.________, bestehend aus den Grundstücken H.________ Gbbl. Nrn. ________, ________, ________ (inkl. Wohnstock I.________ und Autounterstand J.________), ________, ________, ________, ________ und ________. Die Berufungsbeklagte erwarb das Heimwesen mit Kaufvertrag vom 7. Dezember 2004 von ihrem Grossvater, P.________, vorerst zu Alleineigentum.