Dem erhöhten Barunterhaltsbedarf nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit wurde damit bei der Unterhaltsberechnung nicht Rechnung getragen. Eine Reduktion der Kindesunterhaltsbeiträge bei Erzielung eines Lehrlingslohns rechtfertigt sich daher vorliegend nicht. Die Kinder werden einen Teil ihres Lehrlingslohns für die Deckung ihres zusätzlichen Bedarfs benötigen und damit bereits einen genügenden Beitrag an ihren Unterhalt leisten. Hinzu kommt, dass sie auch die Unterdeckung von je CHF 105.00 zu tragen haben.