Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der gebührende Barunterhalt der Kinder mit den berechneten Unterhaltsbeiträgen der Berufungsbeklagten nicht gedeckt werden kann und eine Unterdeckung von je CHF 105.00 besteht (pag. 915). Nicht im Bedarf der Kinder berücksichtigt sind sämtliche Kosten, die mit einer künftigen Ausbildung in Zusammenhang stehen, wie beispielsweise auswärtige Verpflegung, Kosten für den Arbeitsweg oder sonstige Ausbildungskosten (Schulbücher, Prüfungsgebühren etc.). Dem erhöhten Barunterhaltsbedarf nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit wurde damit bei der Unterhaltsberechnung nicht Rechnung getragen.