2017, N. 34 zu Art. 285 ZGB). Durch die Eigenleistungen des Kindes werden beide Elternteile nach Massgabe ihrer Beiträge an den Barunterhalt des Kindes – sei es durch Geldleistungen oder in natura – entlastet. Voraussetzung einer Befreiung des beitragspflichtigen Elternteils ist aber, dass dem erhöhten Barunterhaltsbedarf des Kindes im erwerbsfähigen Alter kurz vor Erreichen der Volljährigkeit bei der Festsetzung der Höhe der Unterhaltsbeiträge Rechnung getragen worden ist (SCHWEIGHAUSER, a.a.O., N. 36 zu Art. 285 ZGB). 12.4.2 Gemäss Unterhaltsberechnung der Vorinstanz setzt sich der Bedarf der Kinder E.________ und F._______