276 Abs. 3 ZGB in dem Masse von ihrer Barunterhaltspflicht befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Barunterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten. Wegen des Vorrangs der elterlichen Unterhaltspflicht ist diese Ausnahmebestimmung insbesondere während der Minderjährigkeit restriktiv zu handhaben. Sie greift nur dort, wo die wirtschaftliche Lage des Kindes deutlich besser ist als jene der Eltern und zudem die Eltern ihr Existenzminimum nur knapp zu decken vermögen (FOUNTOULAKIS, a.a.O., N. 35 zu Art.