15 die Kinder verpflichtet, durch Einkommenserzielung den unterhaltsverpflichteten Elternteil zu entlasten (pag. 1033 ff.). 12.4 Rechtliches und Subsumtion 12.4.1 Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB sind die Einkünfte des Kindes bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages zu berücksichtigen. Die Eltern werden nach Art. 276 Abs. 3 ZGB in dem Masse von ihrer Barunterhaltspflicht befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Barunterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten.