12.3 Vorbringen der Berufungsbeklagten Die Berufungsbeklagte erklärt, die Zumutbarkeit bestimme sich aus dem Vergleich der Leistungsfähigkeit von Eltern und Kind einerseits sowie der Höhe ihrer Leistungen und dem Bedarf des Kindes andererseits. Die herrschende Lehre führe aus, dass der Beitrag des Kindes an den Unterhalt 60% seines Einkommens in der Regel nicht übersteigen dürfe, bei sehr schlechten finanziellen Verhältnissen der Eltern rechtfertige sich sogar eine Erhöhung auf 80%. Es sei zutreffend, dass hier eine Mankosituation und damit eine Unterdeckung vorliege.