Zudem sei nur ein «angemessener» Betrag zu leisten. Vorliegend sei eine Unterdeckung von CHF 105.00 bei beiden Kindern festgestellt worden, was bedeute, dass die Kinder auch mit dem Unterhaltsbeitrag der Berufungsbeklagten ihren Barunterhalt nicht zu decken vermöchten. Ihre wirtschaftliche Lage dürfe daher kaum besser sein als diejenige ihrer Eltern. Die hohen Anforderungen der Ausnahmebestimmung seien nicht erfüllt. Den Kindern könne eine Reduktion des Unterhaltsbeitrages nicht zugemutet werden (pag. 949). 12.3 Vorbringen der Berufungsbeklagten