ZGB verletzt, indem sie den Lehrlingslohn der Kinder anrechne, wodurch eine Reduktion des Unterhaltsbeitrages resultiere, obwohl eine Unterdeckung des Barunterhalts bestanden habe (pag. 939). Es treffe zwar zu, dass die Einkünfte des Kindes bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrages zu berücksichtigen seien, aufgrund des Vorrangs der elterlichen Unterhaltspflicht sei diese Ausnahmebestimmung aber insbesondere während der Minderjährigkeit restriktiv zu handhaben. Die Anwendung dieser Regel setze objektiv das Vorhandensein entsprechender Mittel und subjektiv die Zumutbarkeit für das Kind voraus.