Der Unterhaltsbeitrag sei daher über die Mündigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung geschuldet. Gleichzeitig sei festzuhalten, dass sich der Unterhaltsbeitrag des jeweiligen Kindes um 30% seines Netto-Lehrlingslohns reduziere, sobald dieses einen Lehrlingslohn erziele (pag. 915). 12.2 Vorbringen des Berufungsklägers Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 285 Abs. 1 ZGB verletzt, indem sie den Lehrlingslohn der Kinder anrechne, wodurch eine Reduktion des Unterhaltsbeitrages resultiere, obwohl eine Unterdeckung des Barunterhalts bestanden habe (pag.