Erst mit der Einreichung der Klageantwort am 25. September 2017 und den entsprechenden Anträgen des Berufungsklägers (pag. 559 ff.) musste sie konkret damit rechnen, dass sie ihre Arbeitstätigkeit in naher Zukunft weiter auszudehnen hat. Ihr ist daher ab diesem Zeitpunkt eine Übergangsfrist zu gewähren. 11.4.4 Eine Übergangsfrist von sechs Monaten – analog der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung – erscheint auch hier angemessen. Damit verblieb der Berufungsbeklagten seit Eingang der Klageantwort genügend Zeit, ihre Erwerbstätigkeit weiter auszudehnen.