Es wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich vom Bestand des Scheidungsurteils ausgehen konnte und erst mit der Kenntnisnahme des Abänderungsgesuchs damit rechnen musste, dass sie an den Unterhalt des Sohnes einen Beitrag zu leisten und hierfür ihre Arbeitstätigkeit auszudehnen hatte. Das Bundesgericht gewährte ihr ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung eine Übergangsfrist von sechs Monaten (Urteil des Bundesgerichts 5A_693/2012 vom 12. Juni 2013 E. 5.3). Dass die Berufungsbeklagte im vorliegenden Fall um ihre künftige Unterhaltspflicht wusste, ist unbestritten.