In einem ähnlich gelagerten Fall, bei dem die Parteien die Unterhaltspflicht in einer Scheidungskonvention geregelt hatten, entschied das Bundesgericht wie folgt: Es wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich vom Bestand des Scheidungsurteils ausgehen konnte und erst mit der Kenntnisnahme des Abänderungsgesuchs damit rechnen musste, dass sie an den Unterhalt des Sohnes einen Beitrag zu leisten und hierfür ihre Arbeitstätigkeit auszudehnen hatte.