11.3.2 Hinzu komme, dass die Berufungsbeklagte gestützt auf die Vereinbarung vom 31. Mai 2016 habe darauf vertrauen dürfen, dass der von ihr zu bezahlende Kindesunterhaltsbeitrag nicht auf einen Zeitpunkt vor der definitiven Regelung der güterrechtlichen Ansprüche festgelegt werde. Dieses Vertrauen sei zu schützen, was durch den Grundsatz der Nichtrückwirkung hypothetischer Einkommen ohne Weiteres gestützt werde (pag. 1031).