Damit stehe den Gerichten bei der Gewährung von Übergangsfristen ein weites Ermessen zu. Gestützt auf die gesamten Umstände und die während der Ehe gelebte Aufgabenteilung sei eine Übergangsfrist von zwei Jahren angemessen. Die Vorinstanz habe das ihr zustehende weite Ermessen korrekt ausgeübt (pag. 1029 ff.). 11.3.2 Hinzu komme, dass die Berufungsbeklagte gestützt auf die Vereinbarung vom 31. Mai 2016 habe darauf vertrauen dürfen, dass der von ihr zu bezahlende Kindesunterhaltsbeitrag nicht auf einen Zeitpunkt vor der definitiven Regelung der güterrechtlichen Ansprüche festgelegt werde.