Der Umstand, dass die Berufungsbeklagte die Betreuung und Erziehung der Kinder während zwölf Ehejahren weitestgehend alleine geleistet habe, habe es faktisch unmöglich gemacht, innert der vom Berufungskläger geforderten Frist von vier Monaten seit Kenntnis der Obhutsumteilung eine Anstellung mit einem Beschäftigungsgrad von 80% zu finden. Die Dauer der Übergangsfrist müsse gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach ihrem Zweck und den Umständen entsprechend angemessen sein. Damit stehe den Gerichten bei der Gewährung von Übergangsfristen ein weites Ermessen zu.