12 sen. Die Tätigkeit in der M.________ und O.________ habe sie erst im Jahr 2017 aufgenommen. Das Argument, dass sie ihre damals bereits ausgeübte Tätigkeit einfach hätte ausbauen können, sei sachverhaltswidrig. Der Umstand, dass die Berufungsbeklagte die Betreuung und Erziehung der Kinder während zwölf Ehejahren weitestgehend alleine geleistet habe, habe es faktisch unmöglich gemacht, innert der vom Berufungskläger geforderten Frist von vier Monaten seit Kenntnis der Obhutsumteilung eine Anstellung mit einem Beschäftigungsgrad von 80% zu finden.