und F.________ seien entsprechend ab einem Jahr vor Klageeinreichung, also ab 1. Oktober 2016 zuzusprechen (pag. 947). 11.3 Vorbringen der Berufungsbeklagten 11.3.1 Die Berufungsbeklagte hält dagegen, dass eine Übergangsfrist gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung «in der Regel» zu gewähren sei, dementsprechend dürfe nur ausnahmsweise davon abgesehen werden. Es bestehe nicht – wie vom Berufungskläger behauptet – nur ausnahmsweise Anspruch darauf.