Die Berufungsbeklagte habe folglich seit Mai 2016 (grundsätzlich aber bereits vorher) gewusst, dass die Kinder in Zukunft beim Vater leben werden. In der Vereinbarung sei festgehalten worden, dass die von der Berufungsbeklagten zu leistenden Unterhaltsbeiträge im Rahmen des güterrechtlichen Verfahrens festgelegt werden würden. Sie habe damit frühzeitig um ihre Unterhaltspflicht gewusst. Folglich wäre es nach Ansicht des Berufungsklägers angezeigt gewesen, bereits zu diesem Zeitpunkt weitere Anstrengungen zu unternehmen, um die Erwerbstätigkeit auszubauen.