Der Berufungskläger habe bereits im Januar 2015 ein Revisionsgesuch mit dem Antrag, die Obhut der Kinder sei ihm zuzuteilen, eingereicht. Es hätten anschliessend Abklärungen stattgefunden und die Beteiligten hätten sich darauf geeinigt, eine Lösung zu finden, ohne dass ein Gutachterentscheid notwendig werde. Die entsprechende Vereinbarung, wonach die Kinder ab 26. Juli 2016 beim Berufungskläger leben werden, sei schliesslich im Mai 2016 getroffen worden. Die Berufungsbeklagte habe folglich seit Mai 2016 (grundsätzlich aber bereits vorher) gewusst, dass die Kinder in Zukunft beim Vater leben werden.