Mit ihrer Anstellung an der M.________ und O.________ habe sie ihre Erwerbstätigkeit im Jahr 2017 zwar ausgebaut, dennoch reiche das Einkommen nicht, um einen namhaften Beitrag an den Unterhalt der Kinder zu leisten. Sie sei aktuell zu 50–60% beschäftigt. Das Regionalgericht hält fest, dass der Berufungsbeklagten ein Pensum von 75–80% als zumutbar anzurechnen sei, weshalb von einem hypothetischen Monatseinkommen von CHF 3‘570.00 auszugehen sei (pag. 911 ff.).