Hinzu komme, dass die Kinder nach der Trennung zunächst bei der Berufungsbeklagten gelebt hätten und sie ihren Betreuungsplichten vollumfänglich nachgekommen sei. Nach der damals geltenden 10/16-Regel sei es ihr erst ab Oktober 2015 zumutbar gewesen, eine 50%- ige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Nach dem Umzug der Kinder zum Berufungskläger sei es der Berufungsbeklagten ab Mitte 2016 zumutbar gewesen, ihre Erwerbstätigkeit auf ein Pensum von 80% auszubauen. Mit ihrer Anstellung an der M.______