Im Jahr 2017 habe die Berufungsbeklagte ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2‘621.80 erzielt, im Jahr 2018 ein solches von CHF 2‘794.35 (pag. 903 ff.). Nach der Gegenüberstellung des Gesamteinkommens und des Gesamtbedarfs habe bei der Berufungsbeklagten im Jahr 2017 ein Manko von CHF 60.20 und im Jahr 2018 ein Überschuss von CHF 112.35 resultiert. Der Berufungskläger habe hingegen einen Überschuss von CHF 1‘171.00 erzielt. Mit ihrem Überschuss ab dem Jahr 2018 vermöge die Berufungsbeklagte das Manko im Bedarf der Kinder nicht zu decken.