10 sich, dass sie ihre selbständige Erwerbstätigkeit nach der Trennung der Parteien aufzubauen begonnen und diese fortlaufend ausgebaut habe. Andererseits sei sie seit 2017 an der M.________ und O.________ als L.________ angestellt. Zudem ________ sie seit 2011 einmal wöchentlich einen ________club. Im Jahr 2017 habe die Berufungsbeklagte ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2‘621.80 erzielt, im Jahr 2018 ein solches von CHF 2‘794.35 (pag.