vgl. Verfahren CIV 15 612) wurden die Kinder per 26. Juli 2016 unter die alleinige Obhut des Berufungsklägers gestellt und die Vereinbarung der Parteien betreffend Kinderbelange vom 31. Mai 2016 genehmigt. In dieser Vereinbarung hielten die Parteien fest, dass aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Berufungsbeklagten zur Zeit auf eine Unterhaltspflicht ab 26. Juli 2016 verzichtet werde. Die Regelung der Unterhaltspflicht für die Kinder sollte erst im Rahmen der definitiven Regelung der güterrechtlichen Ansprüche und des nachehelichen Unterhalts erfolgen.