8. In Kinderbelangen gilt der uneingeschränkte Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz, d.h. das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Bei den übrigen, nicht die Kinderbelange betreffenden Massnahmen, kommen vorliegend der beschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO) sowie die Dispositionsmaxime zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 5A_750/2010 vom 24. Januar 2011 E. 2.1).