7. Es wird festgestellt, dass ausschliesslich die Ziffern 1 (teilweise; vgl. vorstehend E. 5), 2, 5, 13, 15 und 16 angefochten sind. Nicht ausdrücklich angefochten aber in Zusammengang mit der angefochtenen Parteientschädigung (Ziff. 16) stehen die Ziffern 17–22 (Festlegung amtliche Entschädigung). Diese Ziffern gelten daher als mitangefochten und erwachsen nicht in Rechtskraft. Demzufolge sind folgende Ziffern des erstinstanzlichen Entscheids vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen: Ziffern 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 14.