5.3 Sollte sich der Berufungskläger auf die Möglichkeit einer Klageänderung gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO berufen wollen, ist er zudem auf Folgendes hinzuweisen: Es ist ausgeschlossen, die bezüglich eines Teils des Streitgegenstandes eingetretene Rechtskraft nachträglich durch Klageänderung wieder aufzuheben. Auch das Novenrecht erstreckt sich im Berufungsverfahren nur auf diejenigen Sachverhalte, die überhaupt noch zu beurteilen sind (STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweize-