Die Einleitung des Rechtsmittelverfahrens setzt damit auch unter der Offizialmaxime voraus, dass eine Partei ein form- und fristgerechtes Rechtsschutzersuchen an die Rechtsmittelinstanz richtet. Während die formellen Voraussetzungen der Berufungsschrift die Einleitung des Berufungsverfahrens betreffen, geht es bei der Offizialmaxime darum, dass das Gericht in der Folge nicht an die Parteianträge gebunden ist (BGE 137 III 617 E. 4.5.3 S. 620; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N. 1408). 5.3 Sollte sich der Berufungskläger auf die Möglichkeit einer Klageänderung gemäss Art.