5. 5.1 In seiner «Berufungsreplik» vom 1. Mai 2019 beantragt der Berufungskläger die Anpassung von Ziff. 2 der Berufungsanträge, indem er gestützt auf die neuen Lebensumstände der Berufungsbeklagten höhere Bar- und Betreuungsunterhaltsbeiträge fordert (pag. 1071 ff.). Festzustellen ist, dass der Berufungskläger in seiner Berufung vom 6. März 2019 ausdrücklich nur den Zeitpunkt, ab welchem der Unterhaltsbeitrag geschuldet ist sowie die Reduktion desselben, sobald die Kinder einen Lehrlingslohn erzielen, angefochten hat (pag. 939; Ziff. III./A.2 der Berufungsschrift).