4. 4.1 Angefochten ist ein erstinstanzlicher Entscheid betreffend die Nebenfolgen der am 11. Dezember 2014 ausgesprochenen Scheidung. Die angefochtenen Punkte betreffen die Kindesunterhaltsbeiträge sowie die güterrechtliche Auseinandersetzung, weshalb eine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt. Das Streitwerterfordernis nach Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ist ohne Weiteres erfüllt. Die Berufung erweist sich somit als das zulässige Rechtsmittel (Art. 308 Abs. 1 Bst.