Die Familienzulagen seien in den Unterhaltsbeiträgen nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet, wenn C.________ darauf Anspruch hat und sie nicht von A.________ bezogen werden. Sie werden in erster Linie von A.________ bezogen. C.________ hat eine ihr eventuell zustehende Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 FamZG an A.________ weiterzuleiten. Es sei festzustellen, dass mit dem vorstehenden Unterhaltsbeitrag der gebührende Barunterhalt der Kinder nicht gedeckt ist. Zur Deckung des gebührenden Barunterhalts fehlen CHF 157.00 für E.________ und CHF 157.00 für F.________.