3.4 Die Berufungsbeklagte ist mit Verfügung vom 12. März 2019 aufgefordert worden, innert 30 Tagen eine Berufungsantwort einzureichen. Gleichzeitig hat sie die Gelegenheit erhalten, innert derselben Frist eine Stellungnahme zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Berufungsklägers einzureichen (pag. 1009 ff.). 3.5 Mit Berufungsantwort vom 9. April 2019 hat die Berufungsbeklagte folgende Rechtsbegehren gestellt (pag. 1025 ff.): 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Der Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. August 2018 im Zivilverfahren CIV 14 4196 sei zu bestätigen.