7. Die Gerichtskosten der ersten Instanz in der Höhe von CHF 10‘259.80 seien vollumfänglich C.________ aufzuerlegen, unter Vorbehalt des ihr erteilten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege; 8. C.________ sei zu verurteilen, A.________ eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 19‘315.05 zu bezahlen; 9. Für den Fall der Nichterhältlichkeit der Parteientschädigung gemäss Ziffer 8 hiervor habe der Kanton Bern dem Unterzeichnenden eine Entschädigung in Höhe von CHF 15‘592.20 auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.