Die einfache Gesellschaft sei per Rechtskraft des Urteils aufzulösen. Im Rahmen der Liquidation der einfachen Gesellschaft sei das landwirtschaftliche Heimwesen zum Anrechnungswert von CHF 561‘490.00 ins Alleineigentum von A.________ zu übertragen inklusive dem dazugehörigen landwirtschaftlichen Betriebsinventar zu einem Anrechnungswert von CHF 126‘337.00. Der Übernahmewert für den von A.________ übernommenen hälftigen Gesamthandsanteil am landwirtschaftlichen Heimwesen betrage CHF 280‘745.00, der Übernahmewert für den von