2. C.________ sei zu verurteilen, für die gemeinsamen Kinder E.________, geb. ________2004, und F.________, geb. ________2005, ab 01. Oktober 2016 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung monatliche Barunterhaltsbeiträge, zahlbar monatlich im Voraus, in folgender Höhe zu leisten: CHF 389.00 für E.________ und CHF 412.00 für F.________. Art. 286 Abs. 2 und 3 ZGB seien vorzubehalten.