13. A.________ hat C.________ innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheides einen Betrag von CHF 307‘948.00 aus Güterrecht zu überweisen. 14. Mit Vollzug der vorstehenden Ziffern 5 bis 13 behält im Übrigen jede Partei die sich in ihrem Besitz befindenden Gegenstände und die auf ihren Namen lautenden Vermögenswerte und trägt die auf ihren Namen lautenden Schulden. Damit sind die Parteien güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt.