12. Das Grundbuchamt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, wird gerichtlich angewiesen, A.________ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils als Alleineigentümer der Grundstücke H.________ Gbbl. Nrn. ________, ________, ________, ________, ________, ________, ________und ________ einzutragen, respektive die notwendigen Einschreibungen in das Grundbuch vorzunehmen. Es wird festgestellt, dass das Realteilungs- und Zerstückelungsverbot gemäss Art. 58 BGBB nicht verletzt wird. Es verbleiben keine Grundstücke im Gesamteigentum der Parteien.