6. A.________ hat mit Wirkung ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils die alleinige formelle und materielle Schuldpflicht für die auf den Grundstücken lastenden Grundpfandrechte bzw. einerseits die dadurch sichergestellte Schuldpflicht aus dem Wohnrechtsvertrag gegenüber K.________ sowie andererseits die dadurch sichergestellten Hypothekardarlehen einschliesslich der Pflicht zur künftigen titelsgemässen Verzinsung und Abzahlung zu übernehmen. A.________ wird verpflichtet, dafür besorgt zu sein, dass C.________ aus der Schuldpflicht gegenüber K.________ sowie gegenüber der Hypothekargläubigerin entlassen wird.